Art.1 Unter dem Namen „Plauschkegler Wülflingen“ besteht mit Sitz in Winterthur-Wülflingen, ein Verein gemäss Art. 60ff des Zivilgesetzbuches (ZGB)
Art.2 Er bezweckt die Pflege des gesunden Sportes, insbesondere der Kugelspiele, sowie der guten Kameradschaft und der Geselligkeit
Art.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
2.Mitgliedschaft
Art.4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
Art.5 Neueintretende, haben eine schriftliche Beitrittserklärung zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Auf begründete, schriftliche Einsprache hin, muss die Auf- oder Nichtaufnahme einer Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Art.6 Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 16.Altersjahr vollendet hat.
Art.7 Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des Kegelns oder für den Verein im speziellen interessiert und Ihn finanziell unterstützt.
Art.8 Der Übertritt von Aktiv- zu Passivmitglied, kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand hat an der nächsten Generalversammlung, darüber bericht zu erstatten.
Art.9 Zum Freimitglied wird ernannt, wer dem Verein
15 Jahre als Aktives Mitglied angehört hat. (ab 1990)
Art.10 Mitglieder, die dem Verein während 25 Jahren angehört haben, werden Beitragsfrei. Die Aktivjahre werden doppelt angerechnet.
Art.11 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.
Art.12 Ernennungen werden nur an der ordentlichen Generalversammlung vorgenommen. Allfällige Anträge sind im Sinne von Art.31 vom Vorstand zu prüfen.
Art.13 Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu bezahlen.
Art.14 Mitglieder, welche Ihren Verpflichtungen gegenüber des Kegelvereins nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art.15 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Verein verletzen, die Vereininteressen schädigen, oder dem Verein auf irgendeine Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Art.16 Wer einmal vom Verein ausgeschlossen wurde, kann nie mehr beitreten.
3. Rechte und Pflichten
Art.17 Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den Kegelverein ein Exemplar der Vereinsstatuten. Es ist verpflichtet, den Statuten und Vereinsbeschlüssen sowie den Anordnungen des Vorstandes und der Funktionäre nachzuleben.
Art.18 Die Versicherung ist Sache Jedes einzelnen Mitgliedes.
Art.19 Um am Abschlussessen oder Vereinsausflug gratis teilnehmen zu können, muss das Aktivmitglied mindestens fünf mal pro Saison am Kegelabend teilgenommen haben.
Art.20 Aktiv-, Passiv-, Freimitglieder zahlen Beiträge, welche jeweils jährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt werden. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein, und endet mit dem Austritt, respektive am Ende des Geschäftsjahres.
Art.21 Allen Mitgliedern steht das Recht zu, an den Versammlungen teilzunehmen und, unter Beachtung der vorgeschriebenen Fristen, Anträge zu stellen. Für die Aktivmitglieder ist die Teilnahme an der Generalversammlung obligatorisch. Allfällige Entschuldigungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Jedes Mitglied hat in allen Angelegenheiten Stimm- und Wahlrecht.
4.Organisation
Art.22 Das Vereinsjahr dauert vom 1.Oktober bis 30.September.
Art.23 Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Revisoren
Art.24 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Versammlungen der Mitglieder werden jährlich mindestens einmal abgehalten. Im übrigen so oft es der Vorstand für nötig erachtet oder wenn Einfünftel der Mitglieder es wünscht.
Art.25 Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich, mindestens 30 Tage im voraus, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.
Art.26 Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist über die angekündigten Geschäfte beschlussfähig. Anträge, welche auf eine Änderung der Statuten abzielt oder sonst von erheblicher Bedeutung sind, müssen dem Vorstand bis 20 Tage (Poststempel) vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Art.27 Zur jährlichen vor Saisonbeginn stattfindenden General- Versammlung sind alle Mitglieder mit einer Einladung, mindestens drei Wochen vorher zu bereichern.
Art.28 Die Generalversammlung wir vom Präsident oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Tritt der ganze Vorstand in den Ausstand, so muss ein Tagespräsident gewählt werden.
Art.29 Bei Nichterscheinen zu einem Anlass, wobei sich das Mitglied im vornherein angemeldet hat, wird eine Busse von Fr. 20.—fällig.
Art.30 Die Vereinsbeschlüsse, werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
Art.31 Anträge an die Generalversammlung sind 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich begründet dem Vorstand einzureichen.
Art.32 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn 1/3 der Anwesenden dies verlangt.
Art.33 Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, für welche eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art.34 Der Besuch der Generalversammlung (GV) ist für jedes Aktivmitglied obligatorisch. Entschuldigungen sind mindestens 14 Tage (Poststempel) vor der genannten Versammlung schriftlich einzureichen.
Art.35 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen eines Aktivmitgliedes an der Generalversammlung, wird dasjenige mit einer Busse von zehn Franken gebüsst.
Art.36 Die Generalversammlung hat über folgende Geschäfte zu befinden: - Appell - Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten - Abnahme der Jahresrechnung des Kassiers - Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der übrigen Funktionäre - Ernennungen und Auszeichnungen - Aufstellung des Jahresprogramms - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Art.37 Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Art.38 Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art.39 Es darf nur ein, im gleichen Haushalt lebendes Mitglied in den Vorstand gewählt werden.
Art.40 Dem Vereinsvorstand obliegt die ganze Geschäftsführung der Plauschkegler Wülflingen. Er ist Verantwortlich für die richtige Durchführung des Arbeitsprogramms und hat alle Massnahmen zu treffen, die im Interesse der Plauschkegler Wülflingen und seiner Mitglieder liegen.
Art.41 Dem Vorstand steht eine durch die Generalversammlung festzusetzende jährliche Entschädigung zu.
Art.42 Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofort seines Amtes zu entheben.
Art.43 Bei Nichtbezahlung der Vereinsbeiträge ist er (der Vorstand) ferner befugt, Mitglieder nach einmaliger fruchtloser Mahnung und Anordnung des Ausschlusses, auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres auszuschliessen. Ebenfalls können Mitglieder ausgeschlossen werden, welche die Interessen des Vereins zu schädigen suchen oder deren Benehmen für den Verein kompromittierend ist.
Art.44 Wird ein Organisationskomitee (O.K.) für einen Festanlass gebildet, so darf kein Vorstandsmitglied ausser des Kassiers hineingewählt werden.
Art.45 Das O.K. muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei der Festpräsident das Recht besitzt, allfällige Entscheide des stattfindenden Anlasses zu treffen, mit Absprache des Kassiers.
Art.46 Aufgaben des Präsidenten:
- leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen
- erstellt zuhanden der Generalversammlung einen Jahresbericht
- führt eine Mitgliederkartei
- nimmt die repräsentativen Aufgaben für den Verein war
Art.47 Aufgaben des Vizepräsidenten:
- übernimmt in Verhinderung des Präsidenten dessen Funktionen und unterstützt ihn in der Leitung der Vereinsgeschäfte
- führt die Präsenzliste an den Versammlungen
Art.48 Aufgaben des Kassiers:
- führt die Vereinsrechnung und verwaltet das Vermögen
- erstellt zuhanden der GV die Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist vor der Generalversammlung den Revisoren zur Prüfung vorzulegen
- besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge
Art.49 Aufgaben des Aktuars:
- erstellt über alle Versammlungen ein Protokoll
- verwaltet das Vereinsarchiv
- führt die Korrespondenz
- erstellt nach jedem Kegeln eine aktuelle Rangliste und verschickt dies an alle Mitglieder
Art.50 Aufgaben des Beisitzer:
- kann je nach Arbeitsanfall verschiedene Ämter zugeteilt werden, um den Vorstand zu entlasten
- hat Stimmrecht im Vorstand, damit eine ungleiche Stimmenanzahl herrscht
- kann Vorschläge bringen, ist aber nicht Unterschriftsberechtigt
Art.51 Die beiden Rechnungsrevisoren werden an der GV gewählt, wobei jedes Jahr der Amtsälteste ausscheidet. Gleichzeitig wird auch ein Ersatzrevisor gewählt, der im kommenden Geschäftsjahr automatisch als 2. Revisor nachrutscht.
4. Kassawesen
Art.52 Das Vereinsjahr dauert vom 1.Oktober bis 30.September.
Art.53 Die Einnahmen bestehen aus: - den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträgen - Spenden - Einnahmen Kegelabende - den Erträgnissen von Vereinsveranstaltungen - Zuwendungen und Schenkungen
Art.54 Für die Verbindlichkeiten des Vereins, haftet allein das Vereinsvermögen. Es ist jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ausgeschlossen.
Art.55 Die Jahresrechnung am Schluss des Vereinsjahres, wird von den ordentlichen Revisoren geprüft und der General- Versammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Art.56 Sämtliche Mitgliederbeiträge müssen bis spätestens 31.Oktober des laufenden Geschäftsjahres bezahlt werden.
Art.57 Die Vereinsbeiträge werden an Jeder offiziellen Generalversammlung neu festgelegt bezw. bestätigt.
Art.58 Jene Mitglieder die im laufe des Geschäftsjahres austreten, haben kein Anrecht mehr auf Rückerstattung des Restbeitrages.
Art.59 Freimitglieder bezahlen gleichviel wie Passive. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
5.Spielreglement
Art.60 Jene Personen, die zuviel Alkohol konsumieren oder schon betrunken erscheinen, können vom Verantwortlichen Schreiber weggewiesen werden. Drogen sind nicht erlaubt. Art.61 Für geschossene Kränze, Säulis und Gassen werden je 1.—sFr. eingezogen.
Zur Schonung der Kegelbahn, wird bei Übertritt und nicht reglementkonformes Abgeben einen Franken eingezogen.
Wenn auf einer Bahn mit Zeitmesser gespielt wird, werden pro Strafminute beim Scharfschützen ebenfalls Fr.1.—eingezogen.
Art.62 Um am Abschlussessen oder Vereinsausflug teilnehmen zu können, muss das Aktivmitglied mindestens fünf mal am Kegelabend teilgenommen haben.
Art.63 Was Veranstaltet wird ,muss an der Generalversammlung festgelegt werden.
Art.64 Abschlussessen werden noch im gleichen Jahr nach dem letzten Kegeln durchgeführt. Werden Vereinsausflüge beschlossen, so sind diese im kommenden Jahr zu tätigen.
Art.65 Das Vorkegeln des ganzen Programms ist grundsätzlich nicht erlaubt. Wenn allerdings ein anerkannter Grund (z.B. Todesfall) vorliegt, können die anderen anwesenden Teilnehmer entscheiden, ob sie Demjenigen das Vorkegeln erlauben.
Art.66 Das Kegeln findet an einem Samstag von 18.30h – 22.00h statt.
Art.67 Das Nachkegeln ist bei folgenden Kriterien erlaubt: a.) Wer zu spät erscheint, muss eine vom Schreiber anerkannte Entschuldigung aufweisen, und muss bis 19.30h erschienen sein. b.) den später Erscheinenden, wird das Nachkegeln nicht mehr erlaubt. c.) wenn zum vornherein dem Schreiber mitgeteilt wurde, dass ein Aktivmitglied später erscheint (nur mit akzeptiertem Grund), dann muss der Schreiber die anderen Anwesenden Mitspieler darauf aufmerksam machen. Er muss aber eben- falls bis spätestens 19.30h erscheinen. d.) Gründe wie Geburtstagsfeste, Hochzeiten, Fas- Nächte u.s.w. , werden nicht akzeptiert.
6. Schlussbestimmungen
Art.68 Die Änderung von einzelnen Artikeln oder eine Totalrevision der Statuten bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Zur gültigen Änderung braucht es eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jeder Antrag auf Änderung muss vorgängig vom Vorstand besprochen und gemäss Art.31 publiziert werden. Von der Generalversammlung beschlossene Änderungen, hat der Präsident in seinen Statuten nachzutragen.
Art.69 Die Auflösung des Vereins, kann an einer Generalversammlung nur mit einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei alle Aktiven anwesend sein müssen. Bei allfälliger Auflösung des Vereins wird das Vermögen auf der Zürcher Kantonalbank eingefroren. Wird in den darauffolgenden fünf Jahren keine Wiederentstehung im Sinne Art.1 und Art.2 dieser Statuten stattfinden, so verfällt das Vermögen der
Brühlgut – Stiftung Winterthur.
Art.70 Diese Bestimmungen der Art. 69 und Art.70 kann nie abgeändert werden.
Art.71 Alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle, erledigt der Vorstand unter Wahrung der Interessen der Plauschkegler Wülflingen und Ihrer Mitglieder, dabei stützt er sich auf die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB (Art.60ff), und legt hierüber an der GV einen Bericht ab.
Diese Statuten treten unmittelbar nach der Generalversammlung in Kraft.